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Donnerstag, 29. Dezember 2011

Ab 1. Januar gilt verkürzte Überweisungsfrist

Ab 1. Januar gilt verkürzte Überweisungsfrist: Gemäß § 675s BGB müssen Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass Überweisungen spätestens am Ende des folgenden Geschäftstages auf dem Konto des Empfängers eingehen.

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